Fahrrad Zebrastreifen Vorrang – dieser Irrtum hält sich hartnäckig in der deutschen Verkehrswelt und führt regelmäßig zu gefährlichen Situationen. Der Zebrastreifen, offiziell als Fußgängerüberweg in der Straßenverkehrsordnung ($\S 26$ StVO) definiert, dient primär der Sicherheit von Personen, die zu Fuß oder im Rollstuhl unterwegs sind. Die Rechte von Radfahrern auf diesen Markierungen weichen von denen der Fußgänger deutlich ab.
Fahrende Radfahrer haben keine Vorfahrt
Grundsätzlich ist die Querung eines Zebrastreifens auf dem Rad sitzend in Deutschland nicht explizit verboten. Wer jedoch auf seinem Fahrrad bleibt und über den Überweg fährt, verliert automatisch jeglichen Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn. Das bedeutet, der Radfahrer muss warten, bis die Straße frei ist, und darf keine Fahrzeuge behindern oder gefährden.
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Verkehrsfluss beachten: Fahrende Radfahrer haben keinen Vorrang; Autos müssen nicht anhalten, wie sie es für Fußgänger tun müssten.
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Wartepflicht: Radfahrer sind uneingeschränkt wartepflichtig und müssen den motorisierten Verkehr passieren lassen.
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Bußgeldrisiko: Wer durch das Überqueren den fließenden Verkehr unnötig behindert oder zum scharfen Bremsen zwingt, riskiert ein Verwarngeld von $10\text{ Euro}$.
Der einfache Weg zum vollen Vorrecht
Möchten Radfahrer den vollen Schutz und das Vorrecht des Fußgängerüberweges beanspruchen, schreibt die StVO die Regelung des Absteigens und Schiebens vor.
Sobald der Radfahrer sein Rad schiebt, gilt er rechtlich als Fußgänger. Nur in dieser Rolle genießt er den vollen Schutz des Zebrastreifens, und der gesamte Verkehr muss anhalten, um ihm die gefahrlose Querung zu ermöglichen.
Rechtliche Folgen bei Unfällen und das Mitverschulden
Das Missachten der Wartepflicht durch fahrende Radfahrer hat im Falle eines Zusammenstoßes häufig gravierende zivilrechtliche Folgen. Kommt es zu einem Unfall, weil ein Radfahrer fahrend den Zebrastreifen überquert hat, wird dem Radfahrer in der Regel eine (Mit-)Schuld am Geschehen zugesprochen.
Gerichtsurteile belegen, dass der Schutzbereich des Zebrastreifens den fahrenden Radverkehr nicht einschließt. So urteilte beispielsweise das Landgericht Frankenthal, dass Radfahrer in solchen Situationen wartepflichtig gegenüber dem Kraftverkehr sind.
Sonderfall Kinder: Für Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr bestehen gesonderte Regeln: Sie müssen Gehwege benutzen und sind vom Autofahrer mit besonderer Rücksichtnahme zu behandeln. Dennoch kann auch bei Kindern im Unfallfall ein Mitverschulden festgestellt werden.
