Homeoffice-Rückkehr: Welche Rechte Arbeitgeber wirklich haben

Viele Unternehmen wünschen sich ihre Mitarbeiter zurück am Schreibtisch, doch nicht alle Angestellten möchten auf das Homeoffice verzichten. Weigert sich ein Mitarbeiter, ins Büro zurückzukehren, können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Schritte einleiten. Entscheidend ist hierbei meist das Direktionsrecht des Arbeitgebers, das ihm erlaubt, Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung zu bestimmen.

Die rechtliche Grundlage: Wann die Rückkehr ins Büro Pflicht ist

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro anordnen, sofern der Arbeitsvertrag keinen festen Arbeitsort im Homeoffice vorschreibt. Dieses Weisungsrecht, auch Direktionsrecht genannt, ist in § 106 der Gewerbeordnung verankert und gibt dem Unternehmen die Befugnis, den Arbeitsort festzulegen. Wenn die Arbeit von zu Hause nur aufgrund der Corona-Pandemie geduldet oder vorübergehend gestattet wurde, ist eine Anordnung zur Rückkehr in den Betrieb in der Regel rechtens.

Allerdings muss der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach „billigem Ermessen“ ausüben. Das bedeutet, er muss die Interessen des Unternehmens gegen die des Arbeitnehmers abwägen. Wichtige betriebliche Gründe, wie die bessere Zusammenarbeit im Team, der Schutz von Betriebsgeheimnissen oder eine unzureichende technische Ausstattung zu Hause, können eine Rückkehr erforderlich machen. Dabei müssen aber auch die persönlichen Belange des Mitarbeiters, wie Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen, berücksichtigt werden.

Wurde das Homeoffice über einen längeren Zeitraum praktiziert, kann sich daraus eine sogenannte betriebliche Übung entwickelt haben. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass die Arbeit von zu Hause weiterhin möglich ist, weshalb eine einseitige Anordnung zur Rückkehr schwieriger durchzusetzen ist. Feste Regelungen im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag haben stets Vorrang.

Mögliche Konsequenzen bei Weigerung

Wenn ein Mitarbeiter die Anweisung zur Rückkehr ins Büro ignoriert, obwohl diese rechtlich zulässig ist, stellt dies eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Der Arbeitgeber kann darauf mit verschiedenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagieren. Zunächst wird in der Regel eine mündliche Ermahnung oder ein klärendes Gespräch gesucht.

Führt dies nicht zum Erfolg, ist der nächste Schritt meist eine formelle Abmahnung. Sie dient dazu, das Fehlverhalten klar zu benennen und für den Wiederholungsfall eine Kündigung anzudrohen. Sollte der Arbeitnehmer auch nach einer oder mehreren Abmahnungen der Anweisung nicht nachkommen, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. In besonders schweren Fällen wäre theoretisch auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung denkbar, obwohl dies in der Praxis seltener vorkommt.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Bevor Unternehmen Maßnahmen ergreifen, sollten sie die rechtliche Situation sorgfältig prüfen. Es ist entscheidend, ob es individuelle vertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zum Thema Homeoffice gibt. Existiert ein Betriebsrat, muss dieser bei der Anordnung zur Rückkehr ins Büro miteinbezogen werden, da es sich um eine Versetzung handeln kann, die seiner Zustimmung bedarf.

Eine offene und transparente Kommunikation ist zudem essenziell, um Konflikte zu vermeiden. Unternehmen sollten die Gründe für die Rückkehrpflicht klar erläutern und den Mitarbeitern eine angemessene Übergangsfrist einräumen. Stufenweise Modelle oder hybride Lösungen, die sowohl Präsenzarbeit als auch Homeoffice ermöglichen, können dabei helfen, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden und die Mitarbeitermotivation zu erhalten.