Das Parken vor Einfahrten sorgt häufig für Unsicherheit und kann schnell zu einem teuren Bußgeld führen. Viele Autofahrer kennen die genauen Regeln nicht, weshalb es wichtig ist, die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu verstehen. Dadurch lassen sich nicht nur Strafen, sondern auch Konflikte mit Anwohnern vermeiden.
Grundlegende Regeln für das Parken vor Einfahrten
Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt klar, wo das Parken im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten erlaubt ist und wo nicht. Grundsätzlich gilt ein Parkverbot direkt vor und gegenüber von Einfahrten, falls die Fahrbahn dadurch zu schmal wird. Ein entscheidender Faktor ist hierbei, ob das Grundstück für Fahrzeuge zugänglich ist oder nicht.
Ist eine Einfahrt beispielsweise durch einen abgesenkten Bordstein gekennzeichnet, besteht dort ein generelles Parkverbot. Dieses Verbot gilt für jeden, also auch für den Anwohner selbst. Der Grund dafür ist, dass abgesenkte Bordsteine oft auch von Fußgängern mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern genutzt werden, um die Straße leichter zu überqueren.
Auch ohne abgesenkten Bordstein ist das Halten und Parken direkt vor einer erkennbaren Ein- und Ausfahrt verboten. Dies dient dazu, dem Eigentümer jederzeit die freie Zufahrt zu seinem Grundstück zu ermöglichen. Wer hier parkt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch das kostenpflichtige Abschleppen seines Fahrzeugs.
Parken gegenüber von Einfahrten: Was ist zu beachten?
Eine häufige Fehlerquelle ist das Parken auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer Einfahrt. Dies ist nur dann erlaubt, wenn genügend Platz für ein- und ausfahrende Fahrzeuge bleibt. Als Faustregel gilt hier ein Mindestabstand von etwa drei Metern zwischen dem geparkten Auto und der Grundstücksgrenze der Einfahrt.
Ist die Straße zu eng, gilt auch gegenüber ein Parkverbot. Die verbleibende Restfahrbahnbreite muss es einem Fahrzeug ermöglichen, ohne übermäßiges Rangieren in die Einfahrt zu gelangen oder sie zu verlassen. Gerichte haben hierzu bereits verschiedene Urteile gefällt, die sich an der Fahrzeugbreite und dem nötigen Rangierabstand orientieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man immer eine Einzelfallentscheidung treffen muss. Autofahrer sollten daher stets großzügig Abstand halten, um sicherzugehen, dass sie niemanden blockieren. Im Zweifel ist es besser, sich einen anderen Parkplatz zu suchen.
Sonderfall: Parken vor der eigenen Einfahrt
Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass man vor der eigenen Einfahrt immer parken darf. Das stimmt jedoch nur bedingt. Handelt es sich um eine Zufahrt ohne abgesenkten Bordstein, ist es dem Eigentümer oder mit dessen Erlaubnis auch anderen Personen gestattet, dort zu parken, solange niemand behindert wird.
Anders sieht die Situation bei einem abgesenkten Bordstein aus. Wie bereits erwähnt, dient dieser auch anderen Verkehrsteilnehmern und stellt eine Sondernutzungsfläche dar. Daher ist das Parken hier grundsätzlich für alle verboten, einschließlich des Anwohners selbst. Ein Verstoß kann mit einem Verwarngeld geahndet werden.
Mögliche Strafen bei falschem Parken
Wer gegen die Parkregeln an Einfahrten verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Bußgelder beginnen bei etwa 10 Euro für einfaches Falschparken. Wird jedoch jemand behindert, weil er die Einfahrt nicht nutzen kann, erhöht sich das Bußgeld schnell auf 35 Euro oder mehr.
Besonders teuer wird es, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird. In diesem Fall kommen zu dem Bußgeld noch die Kosten für den Abschleppdienst und die Verwahrung des Fahrzeugs hinzu. Diese können sich schnell auf mehrere hundert Euro summieren, weshalb besondere Vorsicht geboten ist.
