Präsenzpflicht im Büro: Das droht bei Homeoffice-Verstoß

Immer mehr Unternehmen beenden die großzügigen Homeoffice-Regelungen aus der Pandemiezeit und führen eine Präsenzpflicht im Büro ein. Viele Beschäftigte sind darüber wenig erfreut und ignorieren die neuen Vorgaben gelegentlich. Doch welche Konsequenzen drohen, wenn man trotz Anweisung nicht im Büro erscheint? Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, auf die Verletzung der Präsenzpflicht zu reagieren, allerdings sind nicht alle Maßnahmen rechtlich zulässig.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten festlegen. Dies geschieht auf Basis seines Weisungsrechts, das in der Gewerbeordnung verankert ist. Dadurch kann er von seinen Mitarbeitenden verlangen, ihre Arbeitsleistung im Betrieb zu erbringen, sofern im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung, wie zum Beispiel ein fester Homeoffice-Anteil, vereinbart wurde.

Existiert ein Betriebsrat im Unternehmen, hat dieser bei der Ausgestaltung der Präsenzpflicht ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Regeln nicht einseitig aufstellen kann, sondern eine Betriebsvereinbarung aushandeln muss. Eine solche Vereinbarung schafft klare und verbindliche Regeln für alle Beteiligten.

Präsenzpflicht im Büro: Welche Konsequenzen sind erlaubt?

Wenn Mitarbeitende wiederholt gegen eine klare Anweisung zur Anwesenheit im Büro verstoßen, können Arbeitgeber arbeitsrechtliche Schritte einleiten. Diese müssen jedoch immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen. Das mildeste Mittel ist dabei zunächst das Gespräch, um die Gründe für das Fehlen zu klären.

Bleibt das Verhalten des Mitarbeitenden unverändert, ist eine mündliche Ermahnung der nächste Schritt. Fruchtet auch diese nicht, folgt die schriftliche Abmahnung. In einer Abmahnung wird das Fehlverhalten konkret benannt und unmissverständlich angedroht, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Sie dient somit als letzte Warnung.

Als schärfste Konsequenz kommt die verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Diese ist allerdings erst nach mindestens einer einschlägigen Abmahnung möglich. Der Arbeitgeber muss also beweisen können, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten beharrlich verletzt hat und trotz vorheriger Warnung keine Besserung eingetreten ist.

Unzulässige Maßnahmen und häufige Fehler

Arbeitgeber dürfen nicht zu allen Mitteln greifen, um die Anwesenheitspflicht durchzusetzen. Eine Gehaltskürzung ist beispielsweise nur dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung gar nicht erbracht hat – also weder im Büro noch von zu Hause aus tätig war. Hat er jedoch im Homeoffice gearbeitet, obwohl er im Büro sein sollte, hat er Anspruch auf sein volles Gehalt, denn die Arbeitsleistung wurde ja erbracht.

Auch eine fristlose Kündigung ist bei einem Verstoß gegen die Präsenzpflicht in der Regel ausgeschlossen. Ein solcher Schritt wäre unverhältnismäßig, solange der Mitarbeiter seine Arbeit ansonsten erledigt. Eine Ausnahme könnte nur bei einer extremen Arbeitsverweigerung vorliegen, was jedoch selten der Fall ist.

Ein weiterer Fehler ist es, keine klaren und nachvollziehbaren Regeln zu kommunizieren. Wenn die Anweisungen schwammig sind oder für verschiedene Mitarbeitende unterschiedlich ausgelegt werden, wird es für den Arbeitgeber schwierig, Sanktionen rechtssicher durchzusetzen. Daher ist eine transparente und einheitliche Kommunikation entscheidend.