Grundrente Ehepartner: So viel Einkommen wird angerechnet



## Grundrente und Ehepartnereinkommen

**Kernaussage:** Das Einkommen des Ehepartners wird bei der Berechnung der Grundrente angerechnet. Dies wurde vom Bundessozialgericht als verfassungsgemäß bestätigt.

**Begründung des Gerichts:**
* **Unterhaltspflicht in der Ehe:** Ehepartner sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht bei unverheirateten Paaren nicht.
* **Ziel der Grundrente:** Der steuerfinanzierte Zuschlag soll Haushalte unterstützen, die ihn wirtschaftlich benötigen, und nicht jene mit ausreichendem Gesamteinkommen.
* **Keine Bedürftigkeitsprüfung:** Es handelt sich nicht um eine klassische Bedürftigkeitsprüfung wie bei der Grundsicherung.
* **Ausgleich:** Nachteile durch die Anrechnung werden durch andere Vorteile für Ehepaare im Renten- und Sozialrecht ausgeglichen.

**Einkommensprüfung und Freibeträge:**
* **Automatische Prüfung:** Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch und das Einkommen automatisch. Ein Antrag ist nicht nötig.
* **Datenabgleich:** Die Prüfung erfolgt durch einen Datenabgleich mit der Finanzverwaltung, basierend auf dem zu versteuernden Einkommen des vorvergangenen Jahres.
* **Freibeträge für Paare (Stand 2025):**
* Ein gemeinsames monatliches Einkommen bis **2.243 Euro** wird nicht angerechnet (voller Zuschlag).
* Einkommen zwischen **2.243 Euro und 2.646 Euro** wird zu 60 % auf den Zuschlag angerechnet.
* Einkommen über **2.646 Euro** wird zu 100 % angerechnet.
* **Freibeträge für Alleinstehende (Stand 2025):**
* Bis **1.438 Euro** anrechnungsfrei.
* Zwischen **1.438 Euro und 1.840 Euro** wird zu 60 % angerechnet.
* Über **1.840 Euro** wird voll angerechnet.

**Allgemeine Voraussetzungen für die Grundrente:**
* **Mindestversicherungszeit:** Mindestens 33 Jahre an „Grundrentenzeiten“ (Pflichtbeiträge, Kindererziehung, Pflege etc.).
* **Einkommensgrenzen im Erwerbsleben:** Das durchschnittliche Einkommen während der Beitragsjahre muss unter 80 % des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten gelegen haben.

**Zahlen & Fakten:**
* **Anzahl der Bezieher:** Ca. 1,1 bis 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner.
* **Durchschnittliche Höhe:** Der Zuschlag beträgt im Schnitt etwa 86 bis 92 Euro pro Monat.

**Kritik:**
* Gewerkschaften wie ver.di kritisieren die Regelung als ungerecht, da die Lebensleistung der Person nicht unabhängig vom Partner anerkannt wird. Es wird eine Benachteiligung von Verheirateten gegenüber Unverheirateten gesehen.

Die Grundrente soll die finanzielle Situation von Menschen verbessern, die trotz langjähriger Arbeit nur eine geringe Rente erhalten. Allerdings spielt bei der Berechnung der vollen Höhe nicht nur das eigene Einkommen eine Rolle, sondern bei Verheirateten auch das des Partners. Das kann dazu führen, dass der Zuschlag gekürzt wird oder sogar ganz entfällt, weshalb das Thema Grundrente und Einkommen des Ehepartners für viele Betroffene wichtig ist.

So funktioniert die Einkommensprüfung bei Ehepaaren

Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch auf die Grundrente besteht. Dafür ist kein separater Antrag notwendig. Grundlage für die Berechnung ist das zu versteuernde Einkommen, welches die Rentenversicherung durch einen Datenabgleich mit der Finanzverwaltung ermittelt. Dabei wird in der Regel das Einkommen des vorvergangenen Jahres herangezogen.

Für die Höhe des Grundrentenzuschlags gelten bestimmte Einkommensfreibeträge. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner liegt dieser Freibetrag bei einem gemeinsamen monatlichen Einkommen von bis zu 2.243 Euro (Stand 2025). Liegt das gemeinsame Einkommen darunter, wird der Zuschlag in voller Höhe ausgezahlt. Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, wird teilweise oder vollständig angerechnet, wodurch sich der ausgezahlte Betrag reduziert.

Warum das Partnereinkommen angerechnet wird

Die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Grundrente für Ehepartner wurde gerichtlich bestätigt. Das Bundessozialgericht entschied, dass diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Richter begründeten dies mit der gegenseitigen Unterhaltspflicht, die innerhalb einer Ehe besteht. Diese rechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Absicherung gibt es bei unverheirateten Paaren nicht.

Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung sicherstellen, dass der steuerfinanzierte Zuschlag gezielt den Haushalten zugutekomt, die ihn wirtschaftlich benötigen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung, wie sie etwa bei der Grundsicherung im Alter üblich ist. Vielmehr soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushalts berücksichtigt werden.

Voraussetzungen und wichtige Tipps für den Grundrenten-Anspruch

Um überhaupt einen Anspruch auf die Grundrente zu haben, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Die wichtigste Voraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit von 33 Jahren. Zu diesen sogenannten Grundrentenzeiten zählen nicht nur Beitragsjahre aus einer Beschäftigung, sondern auch Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen.

Außerdem darf das durchschnittliche Einkommen während des gesamten Arbeitslebens nicht zu hoch gewesen sein. Es muss unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gelegen haben. Wer diese Bedingungen erfüllt, hat eine Chance auf den Zuschlag, dessen endgültige Höhe dann von der aktuellen Einkommenssituation abhängt.