Viele Kundinnen und Kunden bevorzugen die Verwaltung ihrer Verträge über eine klassische Webseite am Computer. Congstar hatte diesen Eindruck auch erweckt, allerdings war die Realität eine andere. Für wichtige Vertragsoptionen, wie das Buchen oder Kündigen von Tarifoptionen, mussten Nutzer zwingend die App des Anbieters installieren.
Irreführende Werbung zum Congstar App-Zwang
Die Verbraucherschützer kritisierten diese Praxis als irreführend und wettbewerbswidrig. Wenn ein Unternehmen mit einer vollständigen Online-Verwaltung wirbt, müssen alle wesentlichen Funktionen auch über den Webbrowser zugänglich sein. Andernfalls werden Verbraucher getäuscht, denn die Notwendigkeit, eine App zu installieren, stellt eine wesentliche Einschränkung dar.
Besonders problematisch war dies für Kunden, die beispielsweise kein Smartphone besitzen oder aus Datenschutzgründen keine zusätzlichen Apps auf ihrem Gerät installieren möchten. Diese Personengruppen wurden durch den Congstar App-Zwang von der Verwaltung grundlegender Vertragsbestandteile ausgeschlossen, obwohl die Werbung etwas anderes suggerierte. Der vzbv sah darin einen klaren Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Rechtliche Konsequenzen und die Unterlassungserklärung
Aufgrund der Abmahnung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband hat Congstar nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Damit verpflichtet sich das Unternehmen, zukünftig nicht mehr mit einer vollständigen Online-Verwaltung zu werben, solange wesentliche Funktionen nur per App verfügbar sind. Bei einem Verstoß gegen diese Erklärung droht dem Unternehmen eine Vertragsstrafe.
Durch diesen Schritt konnten die Verbraucherschützer ein Gerichtsverfahren vermeiden, weil Congstar die Forderungen anerkannte. Für Verbraucher bedeutet dies mehr Klarheit bei der Tarifwahl. Anbieter müssen transparenter darüber informieren, welche Verwaltungswege tatsächlich zur Verfügung stehen und ob die Nutzung einer App für bestimmte Dienste obligatorisch ist.
