Die Partei Alternative für Deutschland (AfD) hat einen bedeutenden Rückschlag im Streit um ihre Markenrechte erlitten. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, kurz EUIPO, erklärte die eingetragenen Marken für das Parteilogo und das Kürzel „AfD“ für verfallen. Dieser Schritt könnte weitreichende Folgen für den Schutz der Parteisymbole haben, denn er erschwert es der AfD, die kommerzielle Nutzung ihres Logos und Kürzels durch Dritte zu unterbinden.
Der Hintergrund des Markenrecht-Streits mit der AfD
Eine Anwaltskanzlei aus Berlin hatte den Antrag auf Löschung der Markenrechte im September 2023 gestellt. Daraufhin prüfte die EU-Behörde den Fall und kam zu einem klaren Ergebnis. Die Entscheidung basiert auf der fehlenden „ernsthaften markenmäßigen Benutzung“ durch die Partei selbst.
Das Markenrecht dient primär dem Schutz von Waren und Dienstleistungen im wirtschaftlichen Wettbewerb. Eine Marke muss also kommerziell genutzt werden, um ihren Schutzstatus aufrechtzuerhalten. Genau hier lag das Problem für die Alternative für Deutschland, da die von ihr vorgelegten Nachweise lediglich eine parteiinterne Nutzung belegten, jedoch keinen kommerziellen Handel.
Warum die Nutzung nicht ausreichend war
Das EUIPO argumentierte, dass die Verwendung von Logo und Kürzel im Rahmen der politischen Arbeit nicht als kommerzielle Tätigkeit im Sinne des Markenrechts zu werten ist. Politische Parteien verkaufen in der Regel keine Produkte unter ihrem Namen, wie es Unternehmen tun. Zwar gibt es Parteien, die Werbeartikel anbieten, allerdings muss dies in einem gewissen Umfang geschehen, um als ernsthafte Nutzung zu gelten.
Die von der AfD eingereichten Unterlagen konnten die Prüfer der Behörde nicht überzeugen. Sie zeigten zwar, dass Logo und Name innerhalb der Parteistrukturen verwendet wurden, aber eben nicht für den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an Endverbraucher in einem relevanten Maße. Daher wurde der Markenschutz für verfallen erklärt.
Praktische Folgen des Urteils
Durch den Verlust des Markenschutzes wird es für die AfD deutlich schwieriger, gegen die Verwendung ihrer Symbole auf kommerziellen Produkten vorzugehen. Ein Beispiel wäre der Verkauf von T-Shirts oder anderen Artikeln mit kritischen oder satirischen Aufdrucken, die das AfD-Logo verwenden. Solange die Partei keine gültige Marke besitzt, sind ihr rechtliche Mittel in solchen Fällen stark eingeschränkt.
Die Partei hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung des EUIPO Beschwerde einzulegen. Es bleibt somit abzuwarten, ob die nächste Instanz das Urteil bestätigen wird oder zu einer anderen Einschätzung gelangt. Bis dahin bleibt der Markenschutz für das Logo und das Kürzel der Partei aufgehoben.
